Für welche Objekte und Immobilien gilt die Vorschrift?
Die Pflicht zur Installation von Rauchmeldern gilt für Wohnungen und Eigenheime die von den Eigentümern selbst genutzt bzw. bewohnt werden. Außerdem gilt die Vorschrift in Wohnimmobilien, die an andere Personen vermietet werden. Es handelt sich also um eine Vorschrift für Wohn-Immobilien, ganz egal, ob sie vom Eigentümer oder einem Mieter bewohnt werden.
Welche Fristen und Übergangsfristen gibt es?
Bei neu gebauten Wohn-Immobilien und bei umgebauten Bestandsimmobilien müssen seit dem 01.05.2010 Rauchmelder installiert werden. Für Bestandsimmobilien bei denen keine Baumaßnahmen durchgeführt wurden, gab es eine Übergangsfrist zur Nachrüstung für Rauchmelder. Diese ist am 31.12.2015 abgelaufen. Seit dem 31.12.2015 müssen also in allen Wohnungen und Eigenheimen Rauchmelder installiert sein.
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In welchen Räumen müssen Rauchmelder vorhanden sein?
In folgenden Räumen muß mindestens jeweils ein Rauchmelder installiert sein:
- In Schlafräumen und Kinderzimmern.
- In allen Fluren von Wohnungen und Einfamilienhäusern sowie in sonstigen Gebäuden, über die Rettungswege aus und zu den zum Schlafen bestimmten Räumen ins Treppenhaus oder ins Freie führen.
- In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum oder Treppenhaus gilt auch der Treppenraum als Fluchtweg, wenn die Treppe nicht durch Türen zu den Wohnräumen abgetrennt ist. Ist der Treppenraum also offen, muß auch hier ein Rauchmelder vorhanden sein, und zwar mindestens ein Melder auf jedem Stockwerk. Ein Beispiel dafür: Vom Wohnzimmer aus führt eine Treppe in die nächste Etage. Es gibt keine Tür, die diese Treppe vom Wohnzimmer trennt? Dann muß auch im Wohnzimmer ein Rauchmelder installiert werden, da jetzt das Wohnzimmer als Fluchtweg dient.
Die aufgeführten Punkte beschreiben die vorgeschriebene Mindestausstattung. Sie können allerdings die Sicherheit in ihren Wohnräumen noch deutlich erhöhen! Der Rauchmelder-Experte empfiehlt: Sorgen Sie für mehr Sicherheit für Sich und Ihre Liebsten – Durch Rauchmelder auch in den Nebenräumen! Wir haben eine Auswahl für Sie zusammengestellt:
Wer ist für die Installation und den Austausch der Rauchmelder verantwortlich?
Diese Frage kann sehr einfach beantwortet werden: Egal ob bei selbstgenutztem oder vermietetem Wohnraum – für die Installation und den turnusgemäßen Austausch der Rauchmelder ist immer der Eigentümer verantwortlich.
Wer ist verantwortlich für die Wartung und Betriebsbereitschaft der Rauchmelder?
In selbst genutztem und im vermietetem Wohnraum ist der Eigentümer dafür zuständig.
Bremen hat also klar geregelt, das auch in vermietetem Wohnraum der Eigentümer für die Wartung der Rauchmelder verantwortlich ist. Bremen lehnt sich hier also an den Gesetzestext des Bürgerlichen Gesetzbuches an. Dem Eigentümer steht es natürlich frei, eine Fachfirma mit der Wartung zu beauftragen.